Ziel der Hausordnung ist es, einen störungsfreien Unterricht zu gewährleisten, die Zusammenarbeit zwischen Schülern und Lehrern zu erleichtern, die Schüler vor den Folgen unbedachter Handlungsweisen zu schützen und Räume und Einrichtungen der Schule in einem brauchbaren Zustand zu erhalten. Die Hausordnung stellt insofern einen Kompromiss dar, als für die Schüler die Freiräume nicht unnötig eingeschränkt, für den Schulleiter und die Lehrer das Verantwortungsrisiko nicht unnötig ausgedehnt werden sollten.
1. das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz und
2. die Landesverordnung über die Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Kollegs in Rheinland-Pfalzin der jeweils gültigen Fassung.
Die genannten Gesetze und Verordnungen zusammen mit der vorliegenden Hausordnung können nicht das Verhalten in jedem Einzelfall regeln, es kann aber erwartet werden, dass Lehrer und Schüler sich in solchen Fällen im Sinne der Ordnungen verhalten und ihr Handeln auch dementsprechend ausrichten.
II. Richtlinien für das Verhalten zu verschiedenen Zeiten oder in verschiedenen Räumen
1.1 Da die Lehreraufsicht genau 20 Minuten vor dem ersten Klingelzeichen beginnt,
sollen die Schüler im Allgemeinen nicht vor diesem Zeitpunkt auf dem Schulgelände eintreffen.
1.2 Bis zum ersten Klingelzeichen können sich die Schüler auf dem Pausengelände oder in der Eingangshalle aufhalten. Die Benutzung der Aufenthaltsräume ist ebenfalls möglich.
1.3 Schüler, die aus zwingenden Gründen mehr als 20 Minuten vor dem ersten Klingelzeichen auf dem Schulgelände eintreffen, begeben sich in die Aufenthaltsräume.
1.4 Beim ersten Klingelzeichen begeben sich alle Schüler zu ihren Unterrichtsräumen und unterliegen dort der Aufsicht der Fachlehrer.
2.1 In den kleinen Pausen halten sich die Schüler, die keinen Raumwechsel vornehmen, grundsätzlich im Unterrichtsraum auf.
2.2 In den großen Pausen verlassen alle Schüler das Schulgebäude.
2.3 Die Fachlehrer sorgen in Stunden vor einer großen Pause beim Klingelzeichen für ein schnelles Verlassen der Räume, verschließen ihren und sonstige offen gebliebene Räume und unterstützen auf ihrem Weg in die Pause die Arbeit der Aufsichtführenden Lehrer.
2.4 Wechseln Schüler über eine große Pause den Raum, so nehmen sie ihr Arbeitsmaterial in den Pausenbereich mit oder legen es an einer dafür ausgewiesenen Stelle ab. Eine Ablage an anderer Stelle zieht u. U. bei Diebstahl oder Verlust den Wegfall des Versicherungsschutzes nach sich.
2.5 Während der großen Pausen halten sich die Schüler im Pausenbereich auf und werden dort von Lehrern beaufsichtigt. Sportliche Betätigungen (Laufen, Ball-Spielen usw.) sind grundsätzlich nur draußen in dem dafür vorgesehenen Bereich gestattet. Spiele, die eine Gefährdung für andere darstellen (z.B. das Werfen von Schneebällen oder Frisbeescheiben), können nicht gestattet werden.
3.1 Im Gegensatz zu den Klassenräumen dürfen die Fachräume nur in Anwesenheit des Fachlehrers betreten werden.
3.2 Gegenstände, die bei Schulschluss nicht mit nach Hause genommen werden (z.B. Atlanten), sind im Klassenschrank einzuschließen.
3.3 Am Ende der letzten Stunde in einem Unterrichtsraum sind die Stühle hochzustellen. Vor Verlassen des Raumes sind Verschmutzungen zu beseitigen, in Hauptschulräumen ist zusätzlich die Tafel zu reinigen. Danach verschließt der Lehrer den Raum.
4.1 Der Aufenthalt in Vorbereitungs- und Sammlungsräumen, dem Lehrerzimmer, dem Kopierraum, der Mediothek, dem Computerraum und dem Kartenraum ist nur im Beisein oder mit ausdrücklicher Genehmigung eines Lehrers gestattet.
4.2 Für die Benutzung der Bibliothek und des Computerraums werden eigene Ordnungen erlassen, die Teile und Anlagen der Hausordnung sind.
4.3 Für die Benutzung des SV-Raums und des Schülercafes erstellt die SV eine Benutzerordnung und eine Liste der Verantwortlichkeiten. Diese Ordnungen sind dem Schulleiter zur Bewilligung vorzulegen, der daraufhin über die Öffnungszeiten der Räume und die Schlüsselausgabe entscheidet.
4.4 Der Schulparkplatz ist durch den Schulträger zum Abstellen der Fahrzeuge von Bediensteten der Schule sowie der Fahrräder von Schülern eingerichtet worden. Wegen der auf ihm herrschenden Enge ist es den Schülern nicht gestattet, ihre Autos am Vormittag dort abzustellen. Das Abstellen von motorisierten Zweirädern wird so lange auf dem Schulparkplatz gestattet, wie die Flache trotzdem noch für die Fahrräder und die Bedienstetenfahrzeuge ausreicht und solange rücksichtsvoll abgestellt wird (raumsparendes Parken, Freihalten der Treppe und des Zufahrtsweges für die Feuerwehr). Der Schulleiter kann diese Ausnahmeregelung auch im Einzelfall widerrufen.
5.1 Wenn ein Schüler glaubt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am weiteren Unterricht teilnehmen zu können, teilt er dies seinem Fachlehrer, dem Klassen- oder Stammkursleiter oder dem Oberstufenleiter mit, der darüber entscheidet, ob der Schüler ins Krankenzimmer muss oder nicht.
5.2 Ein Schüler, der ins Krankenzimmer muss, meldet sich im Sekretariat oder - wenn dies geschlossen ist - im Lehrerzimmer. Ein Mitglied der Schulleitung, bei dessen Verhinderung die Sekretärin, entscheidet, ob ein Krankenwagen angefordert wird oder ein Erziehungsberechtigter zum Abholen gebeten wird, oder ob ein Aufenthalt im Krankenzimmer ausreichend ist. Aus versicherungsrechtlichen Gründen kann nicht gestattet werden, dass sich ein erkrankter Schüler ohne Einverständnis eines Erziehungsberechtigten oder eines Mitgliedes der Schulleitung auf den Heimweg begibt.
5.3 Fühlt sich ein Schüler, der im Krankenzimmer liegt, wieder zur Unterrichtsteilnahme fähig, teilt er dies im Sekretariat mit und wird von dort in den Unterricht geschickt.
6. Verlassen des Schulgeländes vor Unterrichtsschluss
6.1 Gemäß § 34 (3) der Schulordnung dürfen die Schüler während der Schulzeit das Schulgelände nur mit Erlaubnis eines Lehrers verlassen; in Pausen und Freistunden ist Schülern der Sekundarstufe II das Verlassen des Schulgeländes erlaubt.
Erläuternd bzw. ergänzend wird festgelegt:
6.2 Verlässt ein Schüler der SII das Schulgelände, so genießt er nur dann den Schutz der Schülerunfallversicherung, wenn der Grund des Verlassens in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Schultätigkeit steht.
6.3 Ein Lehrer kann einem Schüler der SI nur dann das Verlassen des Schulgeländes gestatten, wenn die Gründe dafür den direkten Zusammenhang zwischen dem Verlassen und der Schultätigkeit erkennen lassen. Im Zweifelsfall sollte er das Verlassen untersagen, damit sich eventuelle Regressansprüche nicht gegen ihn richten. Entlässt er aber einen Schüler, so hat dieser sich nach seiner Rückkehr sofort bei ihm zurückzumelden.
6.4 Durch die Ausführungen in § 34 (3) der Schulordnung und in Ziffer 6.2 und 6.3 der vorliegenden Ordnung wird nicht die Möglichkeit des § 36 (2) eingeschränkt, dass ein Fachlehrer einen Schüler vom Unterricht seiner Fachstunde, ein Klassen- oder Stammkursleiter für den Rest eines Tages beurlaubt. Bevor er bei einem Minderjährigen die Beurlaubung mit dem Verlassen des Schulgeländes verbindet, sollte er in der Regel das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten einholen.
7.1 Jeder Schüler kann sich für die Dauer eines Schuljahres einen Schließfachschlüssel gegen eine Gebühr ausleihen, um im Fach Schulsachen zu deponieren. Er ist selbst für die Sauberhaltung des Faches verantwortlich. Um die Hygiene sicherzustellen, dürfen auch ohne sein Beisein vom Schulleiter oder einem von ihm beauftragten Mitarbeiter mit dem Zweitschlüssel Schließfachkontrollen durchgeführt werden.
7.2 Für die Sturzhelme der Schüler sind die Sturzhelmfächer im Untergeschoss und das Regal neben dem Schülercafe vorgesehen. Die Sätze 2 und 3 von 7.1 gelten ebenso. Die Ablage von Helmen an anderen Stellen im Schulgebäude ist untersagt. Die Nichteinhaltung bedeutet u. U., dass bei Diebstahl kein Versicherungsfall vorliegt.
7.3 Für den Verlust von Geld und Wertgegenständen übernimmt die Schule keine Haftung.
7.4 Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben bzw. abzuholen.
7.5 Kein Bediensteter der Schule darf seine Dienstschlüssel an jemanden weitergeben, der nicht an der Schule bedienstet ist.
7.6 Ein Lehrer ist nur dann verpflichtet, einen Rundlauf zu verlesen, wenn dieser mit dem Handzeichen eines Mitgliedes der Schulleitung versehen ist.
7.7 Gefährliche Gegenstände dürfen nicht auf das Schulgelände gebracht oder dort verwahrt werden.
7.8 Holt ein Lehrer den Einzug von Schülereigentum für erforderlich, so kann er die Rückgabe von einem ausdrücklichen Wunsch eines Elternteils abhängig machen.
7.9 Offene Getränke dürfen nicht in die Treppenhäuser, in Unterrichtsräume oder die Bibliothek mitgenommen werden.
7.10 Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände untersagt.
7.11 Die Sauberkeit des Schulgeländes sollte ein Anliegen aller Schüler sein. Deshalb ist der Bitte eines Lehrers oder des Hausmeisters zur Beseitigung von Verschmutzungen Folge zu leisten.
7.12 Aufsichtspersonen können den Aufenthalt an bestimmten Örtlichkeiten untersagen.
1) Ein Verstoß gegen diese Hausordnung auf Schülerseite kann neben schulischen Ordnungsmaßnahmen den Verlust des Schutzes durch die Schülerunfall- und Diebstahlversicherung nach sich ziehen. Ein Verstoß auf Lehrerseite kann dienstordnungsrechtliche Folgen haben.
2) Der Schulleiter oder sein Vertreter kann in Einzelfällen von der vorliegenden Ordnung abweichende Regelungen genehmigen.
3) In der Sitzung am 06.07.2006 ist das Einvernehmen mit dem Schulausschuss bezüglich der Hausordnung hergestellt worden. Damit erkläre ich die Hausordnung vom 29.09.2005 für ungültig und die vorliegende für gültig.
ERGÄNZUNG ZUR HAUSORDNUNG im Gebäude der Realschule plus
für die Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums auf dem Asterstein
im Gebäude der Realschule plus (Abert-Schweitzer-Realschule) Koblenz
I. Zweck der Hausordnung
Wir sind Gast in der Dualen Oberschule. Deshalb kommt dieser Ordnung eine besondere Bedeutung zu, deren Ziel es ist, einen störungsfreien Unterricht zu gewährleisten, die Zusammenarbeit zwischen Schülern und Lehrern zu erleichtern, die Schüler vor den Folgen unbedachter Handlungsweisen zu schützen und Räume und Einrichtungen der Schule in einem einwandfreien Zustand zu erhalten.
II. Richtlinien für das Verhalten
1. Vor Beginn des Unterrichts
1.1 Der Aufenthalt im Gebäude ist erst ab 7.57 (erstes Klingelzeichen) erlaubt.
2. In den Pausen
2.1 In den kleinen Pausen halten sich die Schüler, die keinen Raumwechsel vornehmen, grundsätzlich im Unterrichtsraum auf.
2.2 In den großen Pausen verlassen alle Schüler die Klassen- und Fachräume und das Gebäude.
2.3 Die Fachlehrer sorgen in Stunden vor einer großen Pause beim Klingelzeichen für ein schnelles Verlassen der Räume, verschließen ihren Raum und unterstützen auf ihrem Weg in die Pause die Arbeit der aufsichtführenden Lehrer.
2.4 Wechseln Schüler über eine große Pause den Raum, so nehmen sie ihr Arbeitsmaterial in den Pausenbereich mit. Eine Ablage an anderer Stelle zieht u .U. bei Diebstahl oder Verlust den Wegfall des Versicherungsschutzes nach sich.
2.5 Die aufsichtsführenden Lehrerinnen und Lehrer der DOS sind unseren Schülern gegenüber im Gebäude und auf dem Schulhof weisungsbefugt.
2.6 Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II ist das Rauchen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes nicht gestattet.
3.1 Die Klassenräume dürfen nur in Anwesenheit des Fachlehrers betreten werden.
3.2 Mit Ende eines jeden Unterrichts sorgt der Fachlehrer dafür, dass Verschmutzungen beseitigt werden, die Tafel gereinigt wird und die Fenster geschlossen werden. Danach verschließt der Lehrer den Raum.
3.3 Am Ende der letzten Stunde in einem Unterrichtsraum sind die Stühle hochzustellen (durch den Raumplan angegeben).
An alle Kolleginnen und Kollegen zur Information,
und eine besondere Bitte an die Stammkursleiter:
Besprechen Sie diese Ergänzung zur Hausordnung mit Ihren Schülerinnen und Schülern.